§ 5 DLSG

Dienstleistungsscheckgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die GebietskrankenkassenÖsterreichische Gesundheitskasse sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger zuständig.

(2) Die GebietskrankenkassenÖsterreichische Gesundheitskasse sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen SozialversicherungsträgerDachverband haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.

(Anm.: Abs. 3) Die örtliche Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse für Dienstleistungsschecks aufgehoben durch Art. 27 Z 7, die Arbeitnehmer von Arbeitgebern zur Entlohnung auf Grund von Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 Abs. 1 BGBl. I Nr. 100/2018erhalten haben, richtet sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.2019

(1) Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die GebietskrankenkassenÖsterreichische Gesundheitskasse sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger zuständig.

(2) Die GebietskrankenkassenÖsterreichische Gesundheitskasse sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen SozialversicherungsträgerDachverband haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.

(Anm.: Abs. 3) Die örtliche Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse für Dienstleistungsschecks aufgehoben durch Art. 27 Z 7, die Arbeitnehmer von Arbeitgebern zur Entlohnung auf Grund von Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 Abs. 1 BGBl. I Nr. 100/2018erhalten haben, richtet sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.)

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