§ 4 DLSG Dienstleistungsscheck

Dienstleistungsscheckgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Dienstleistungsscheck hat insbesondere folgende Merkmale zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Wert,
    2. 2.Ziffer 2den Preis,
    3. 3.Ziffer 3ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers,
    4. 4.Ziffer 4ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
    5. 5.Ziffer 5ein Feld für den Beschäftigungstag.
  2. (2)Absatz 2Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (§ 49 ASVG).Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (Paragraph 49, ASVG).
  3. (3)Absatz 3Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Unfallversicherungsbeitrag und der Verwaltungskostenanteil betragen zusammen 2 vH des Entgelts, wobei der Verwaltungskostenanteil in jener Höhe zu leisten ist, welche der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Unfallversicherungsbeitrages und 2 vH entspricht. Der Verwaltungskostenanteil ist vom Dienstgeber zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Der Dienstleistungsscheck kann nur eingelöst werden, wenn die erforderlichen Angaben auf dem Dienstleistungsscheck oder auf einem Beiblatt vorliegen.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse hat dem Arbeitnehmer das Entgelt jeweils auf ein Girokonto des Arbeitnehmers bei einer Kreditunternehmung auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen jeweils durch Postanweisung zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 2 ist.Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDer Dienstleistungsscheck hat insbesondere folgende Merkmale zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Wert,
    2. 2.Ziffer 2den Preis,
    3. 3.Ziffer 3ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers,
    4. 4.Ziffer 4ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
    5. 5.Ziffer 5ein Feld für den Beschäftigungstag.
  2. (2)Absatz 2Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (§ 49 ASVG).Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (Paragraph 49, ASVG).
  3. (3)Absatz 3Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Unfallversicherungsbeitrag und der Verwaltungskostenanteil betragen zusammen 2 vH des Entgelts, wobei der Verwaltungskostenanteil in jener Höhe zu leisten ist, welche der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Unfallversicherungsbeitrages und 2 vH entspricht. Der Verwaltungskostenanteil ist vom Dienstgeber zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Der Dienstleistungsscheck kann nur eingelöst werden, wenn die erforderlichen Angaben auf dem Dienstleistungsscheck oder auf einem Beiblatt vorliegen.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse hat dem Arbeitnehmer das Entgelt jeweils auf ein Girokonto des Arbeitnehmers bei einer Kreditunternehmung auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen jeweils durch Postanweisung zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 2 ist.Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten