Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei vom Oktober 1981 bis zur einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses am 30.6.1984 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Er begehrt von der beklagten Partei Zahlung der ihm vereinbarungsgemäß zu ersetzenden Spesen (Kilometergeld, Telefonspesen, kapitalisierte Stufenzinsen sowie diverse kleinere Spesen) in Höhe von S 100.017,80 abzüglich einer Teilzahlung von S 20.000,-- sohin ... mehr lesen...