Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEntspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNORM M 7323, ist ein der ÖNORM M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen.
(2)Absatz 2Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNORM M 7323 angeführten Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu erfüllen, die mit der in der ÖNORM M 7323 angeführten mindestens gleichwertig sein müssen.
(3)Absatz 3Die als alternative technische Lösungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 sind von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Erfüllung des Abs. 1 zu bewerten.Die als alternative technische Lösungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2, sind von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Erfüllung des Absatz eins, zu bewerten.
(4)Absatz 4Wird eine Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung ausgestellt, ist dieser eine Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 und deren Bewertung gemäß Abs. 3 anzuschließen.Wird eine Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung ausgestellt, ist dieser eine Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2 und deren Bewertung gemäß Absatz 3, anzuschließen.
(5)Absatz 5Die Kesselprüfstelle hat Dokumentationen gemäß Abs. 4 zur Einsichtnahme durch Behörden mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.Die Kesselprüfstelle hat Dokumentationen gemäß Absatz 4, zur Einsichtnahme durch Behörden mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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