§ 1 DBA-VO Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Aufstellung von Druckbehältern, die zum Lagern von Gasen und gasüberlagerten Inhaltsstoffen dienen und deren Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt in Litern den Wert 3 000 (bar l) überschreitet.
§ 2 DBA-VO Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsLagern von Gasen liegt vor, wenn Gase zu Vorratszwecken in Druckbehältern gespeichert werden. Als Lagern von Gasen gilt nicht, wenn Gase
- 1.Ziffer einssich in ihrem Herstellungsprozeß befinden oder
- 2.Ziffer 2in einem anderen Arbeitsprozeß verwendet werden (zB Inertisierung) oder
- 3.Ziffer 3in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden (zB Pufferbehälter) oder
- 4.Ziffer 4in Laboratorien in der für Versuchszwecke erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
- (2)Absatz 2Weiters gelten die Begriffsbestimmungen der als Anlage angeschlossenen ÖNORM M 7323, Z 2, wobeiWeiters gelten die Begriffsbestimmungen der als Anlage angeschlossenen ÖNORM M 7323, Ziffer 2,, wobei
- 1.Ziffer einsdie in der ÖNORM M 7323, Z 2.5 bis 2.7 angeführten Begriffe „Explosionsschutzzone“, „brandgefährdeter Bereich“ und „Zone mit möglicher Gesundheitsgefährdung durch toxische Gase“ als Schutzzonen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten unddie in der ÖNORM M 7323, Ziffer 2 Punkt 5 bis 2.7 angeführten Begriffe „Explosionsschutzzone“, „brandgefährdeter Bereich“ und „Zone mit möglicher Gesundheitsgefährdung durch toxische Gase“ als Schutzzonen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Kesselgesetzes gelten und
- 2.Ziffer 2die in der ÖNORM M 7323, Z 2.4 angeführten Schutzabstände hinsichtlich Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanischer Beschädigung als Sicherheitsabstände im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten.die in der ÖNORM M 7323, Ziffer 2 Punkt 4, angeführten Schutzabstände hinsichtlich Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanischer Beschädigung als Sicherheitsabstände im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Kesselgesetzes gelten.
§ 3 DBA-VO Technische Regeln für die Aufstellung
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 8 des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und gegebenenfalls § 5 entspricht.Die Bestimmungen des Paragraph 8, des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Absatz 2 bis 4 und gegebenenfalls Paragraph 5, entspricht.
- (2)Absatz 2Hinsichtlich der Explosionsschutzzone für Druckbehälter für Flüssiggas gelten nachstehende Werte für den in der ÖNORM M 7323 Anhang E.1 angeführten Radius R2:
- 1.Ziffer einsFür Druckbehälter mit einem Rauminhalt bis 5 000 l3 m,
- 2.Ziffer 2für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 5 000 l und bis 30 000 l5 m und
- 3.Ziffer 3für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 30 000 l10 m.
- (3)Absatz 3Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4 Punkt eins,, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.
- (4)Absatz 4Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4 Punkt eins,, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.
§ 4 DBA-VO Alternative technische Regeln für die Aufstellung
- (1)Absatz einsEntspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNORM M 7323, ist ein der ÖNORM M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen.
- (2)Absatz 2Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNORM M 7323 angeführten Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu erfüllen, die mit der in der ÖNORM M 7323 angeführten mindestens gleichwertig sein müssen.
- (3)Absatz 3Die als alternative technische Lösungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 sind von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Erfüllung des Abs. 1 zu bewerten.Die als alternative technische Lösungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2, sind von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Erfüllung des Absatz eins, zu bewerten.
- (4)Absatz 4Wird eine Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung ausgestellt, ist dieser eine Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 und deren Bewertung gemäß Abs. 3 anzuschließen.Wird eine Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung ausgestellt, ist dieser eine Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2 und deren Bewertung gemäß Absatz 3, anzuschließen.
- (5)Absatz 5Die Kesselprüfstelle hat Dokumentationen gemäß Abs. 4 zur Einsichtnahme durch Behörden mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.Die Kesselprüfstelle hat Dokumentationen gemäß Absatz 4, zur Einsichtnahme durch Behörden mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.
§ 5 DBA-VO Sonstige Regeln für die Aufstellung
§ 5.Paragraph 5, Bei der Aufstellung jener Druckbehälter, welche eine in den technischen Regeln der §§ 3 und 4 nicht abschließend behandelte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung erwarten lassen, sind von der Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Risikos dieser Gefährdung vorzusehen. Bei der Aufstellung jener Druckbehälter, welche eine in den technischen Regeln der Paragraphen 3 und 4 nicht abschließend behandelte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung erwarten lassen, sind von der Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Risikos dieser Gefährdung vorzusehen.
§ 6 DBA-VO Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften
- (1)Absatz einsDie Regelungen dieser Verordnung stellen für gewerbliche Betriebsanlagen Mindestkriterien dar. Die Gewerbebehörde kann im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den sonstigen für die Sicherheit maßgebenden Gegebenheiten erforderlichen zusätzlichen oder abweichenden Maßnahmen vorschreiben.
- (2)Absatz 2Wurde für die Aufstellung eines Druckbehälters eine Bewilligung nach einer anderen Rechtsvorschrift erteilt und liegen dieser Bewilligung auch die materiellen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 des Kesselgesetzes und dieser Verordnung zugrunde, so ist anläßlich der ersten Betriebsprüfung gemäß § 13 Kesselgesetz die Art der Aufstellung nur nach dieser Bewilligung zu überprüfen.Wurde für die Aufstellung eines Druckbehälters eine Bewilligung nach einer anderen Rechtsvorschrift erteilt und liegen dieser Bewilligung auch die materiellen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Kesselgesetzes und dieser Verordnung zugrunde, so ist anläßlich der ersten Betriebsprüfung gemäß Paragraph 13, Kesselgesetz die Art der Aufstellung nur nach dieser Bewilligung zu überprüfen.
§ 7 DBA-VO Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden.
- (2)Absatz 2Auf Druckbehälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einem Standortwechsel unterzogen oder mit einem anderen Medium betrieben werden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.
Anlagen
Anl. 1 DBA-VO
Aufstellung ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen
(Anm.: Anlage (ÖNORM M 7323) ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage (ÖNORM M 7323) ist als PDF dokumentiert.)