Gesamte Rechtsvorschrift DBA-VO

Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung

DBA-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 DBA-VO


Diese Verordnung regelt die Aufstellung von Druckbehältern, die zum Lagern von Gasen und gasüberlagerten Inhaltsstoffen dienen und deren Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt in Litern den Wert 3 000 (bar l) überschreitet.

§ 2 DBA-VO


(1) Lagern von Gasen liegt vor, wenn Gase zu Vorratszwecken in Druckbehältern gespeichert werden. Als Lagern von Gasen gilt nicht, wenn Gase

1.

sich in ihrem Herstellungsprozeß befinden oder

2.

in einem anderen Arbeitsprozeß verwendet werden (zB Inertisierung) oder

3.

in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden (zB Pufferbehälter) oder

4.

in Laboratorien in der für Versuchszwecke erforderlichen Menge bereitgehalten werden.

(2) Weiters gelten die Begriffsbestimmungen der als Anlage angeschlossenen ÖNORM M 7323, Z 2, wobei

1.

die in der ÖNORM M 7323, Z 2.5 bis 2.7 angeführten Begriffe „Explosionsschutzzone“, „brandgefährdeter Bereich“ und „Zone mit möglicher Gesundheitsgefährdung durch toxische Gase“ als Schutzzonen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten und

2.

die in der ÖNORM M 7323, Z 2.4 angeführten Schutzabstände hinsichtlich Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanischer Beschädigung als Sicherheitsabstände im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten.

§ 3 DBA-VO


(1) Die Bestimmungen des § 8 des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und gegebenenfalls § 5 entspricht.

(2) Hinsichtlich der Explosionsschutzzone für Druckbehälter für Flüssiggas gelten nachstehende Werte für den in der ÖNORM M 7323 Anhang E.1 angeführten Radius R2:

1.

Für Druckbehälter mit einem Rauminhalt bis 5 000 l

3 m,

2.

für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 5 000 l und bis 30 000 l

5 m und

3.

für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 30 000 l

10 m.

(3) Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.

(4) Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.

§ 4 DBA-VO


(1) Entspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNORM M 7323, ist ein der ÖNORM M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen.

(2) Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNORM M 7323 angeführten Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu erfüllen, die mit der in der ÖNORM M 7323 angeführten mindestens gleichwertig sein müssen.

(3) Die als alternative technische Lösungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 sind von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Erfüllung des Abs. 1 zu bewerten.

(4) Wird eine Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung ausgestellt, ist dieser eine Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 und deren Bewertung gemäß Abs. 3 anzuschließen.

(5) Die Kesselprüfstelle hat Dokumentationen gemäß Abs. 4 zur Einsichtnahme durch Behörden mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.

§ 5 DBA-VO


Bei der Aufstellung jener Druckbehälter, welche eine in den technischen Regeln der §§ 3 und 4 nicht abschließend behandelte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung erwarten lassen, sind von der Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Risikos dieser Gefährdung vorzusehen.

§ 6 DBA-VO


(1) Die Regelungen dieser Verordnung stellen für gewerbliche Betriebsanlagen Mindestkriterien dar. Die Gewerbebehörde kann im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den sonstigen für die Sicherheit maßgebenden Gegebenheiten erforderlichen zusätzlichen oder abweichenden Maßnahmen vorschreiben.

(2) Wurde für die Aufstellung eines Druckbehälters eine Bewilligung nach einer anderen Rechtsvorschrift erteilt und liegen dieser Bewilligung auch die materiellen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 des Kesselgesetzes und dieser Verordnung zugrunde, so ist anläßlich der ersten Betriebsprüfung gemäß § 13 Kesselgesetz die Art der Aufstellung nur nach dieser Bewilligung zu überprüfen.

§ 7 DBA-VO


(1) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden.

(2) Auf Druckbehälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einem Standortwechsel unterzogen oder mit einem anderen Medium betrieben werden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.

Anlagen

Anl. 1 DBA-VO


 

Aufstellung ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen

 

(Anm.: Anlage (ÖNORM M 7323) ist als PDF dokumentiert.)

Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufstellung von Druckbehältern (Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO)
StF: BGBl. II Nr. 361/1998

Änderung

BGBl. I Nr. 161/2015 (BG) (NR: GP XXV RV 850 AB 938 S. 107. BR: AB 9509 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0068, 32014L0029]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 10 Abs. 1 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992 idF BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet:

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