(1) Die Regelungen dieser Verordnung stellen für gewerbliche Betriebsanlagen Mindestkriterien dar. Die Gewerbebehörde kann im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den sonstigen für die Sicherheit maßgebenden Gegebenheiten erforderlichen zusätzlichen oder abweichenden Maßnahmen vorschreiben.
(2) Wurde für die Aufstellung eines Druckbehälters eine Bewilligung nach einer anderen Rechtsvorschrift erteilt und liegen dieser Bewilligung auch die materiellen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 des Kesselgesetzes und dieser Verordnung zugrunde, so ist anläßlich der ersten Betriebsprüfung gemäß § 13 Kesselgesetz die Art der Aufstellung nur nach dieser Bewilligung zu überprüfen.
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