Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsLagern von Gasen liegt vor, wenn Gase zu Vorratszwecken in Druckbehältern gespeichert werden. Als Lagern von Gasen gilt nicht, wenn Gase
1.Ziffer einssich in ihrem Herstellungsprozeß befinden oder
2.Ziffer 2in einem anderen Arbeitsprozeß verwendet werden (zB Inertisierung) oder
3.Ziffer 3in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden (zB Pufferbehälter) oder
4.Ziffer 4in Laboratorien in der für Versuchszwecke erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
(2)Absatz 2Weiters gelten die Begriffsbestimmungen der als Anlage angeschlossenen ÖNORM M 7323, Z 2, wobeiWeiters gelten die Begriffsbestimmungen der als Anlage angeschlossenen ÖNORM M 7323, Ziffer 2,, wobei
1.Ziffer einsdie in der ÖNORM M 7323, Z 2.5 bis 2.7 angeführten Begriffe „Explosionsschutzzone“, „brandgefährdeter Bereich“ und „Zone mit möglicher Gesundheitsgefährdung durch toxische Gase“ als Schutzzonen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten unddie in der ÖNORM M 7323, Ziffer 2 Punkt 5 bis 2.7 angeführten Begriffe „Explosionsschutzzone“, „brandgefährdeter Bereich“ und „Zone mit möglicher Gesundheitsgefährdung durch toxische Gase“ als Schutzzonen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Kesselgesetzes gelten und
2.Ziffer 2die in der ÖNORM M 7323, Z 2.4 angeführten Schutzabstände hinsichtlich Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanischer Beschädigung als Sicherheitsabstände im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten.die in der ÖNORM M 7323, Ziffer 2 Punkt 4, angeführten Schutzabstände hinsichtlich Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanischer Beschädigung als Sicherheitsabstände im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Kesselgesetzes gelten.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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