(1) Lagern von Gasen liegt vor, wenn Gase zu Vorratszwecken in Druckbehältern gespeichert werden. Als Lagern von Gasen gilt nicht, wenn Gase
1. | sich in ihrem Herstellungsprozeß befinden oder | |||||||||
2. | in einem anderen Arbeitsprozeß verwendet werden (zB Inertisierung) oder | |||||||||
3. | in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden (zB Pufferbehälter) oder | |||||||||
4. | in Laboratorien in der für Versuchszwecke erforderlichen Menge bereitgehalten werden. |
(2) Weiters gelten die Begriffsbestimmungen der als Anlage angeschlossenen ÖNORM M 7323, Z 2, wobei
1. | die in der ÖNORM M 7323, Z 2.5 bis 2.7 angeführten Begriffe „Explosionsschutzzone“, „brandgefährdeter Bereich“ und „Zone mit möglicher Gesundheitsgefährdung durch toxische Gase“ als Schutzzonen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten und | |||||||||
2. | die in der ÖNORM M 7323, Z 2.4 angeführten Schutzabstände hinsichtlich Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanischer Beschädigung als Sicherheitsabstände im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten. |
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