Im Straferkenntnis vom 26.7.2012 wird der Berufungswerberin Folgendes zur Last gelegt: ?Sie sind als Treuhänder von 20.04.2010 bis zumindest 04.04.2011 Ihrer Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbezeichnungen in Bezug auf Frau Mag. Nanuli K. vorsätzlich nicht nachgekommen. Am 20.04.2010 wurden Sie von der H. AG dazu aufgefordert, bekannt zu geben, ob Sie die angestrebte Geschäftsbeziehung (Verbrauchergirokonto Nr. 14...) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreibe... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: ?Sie waren von 01.08.2006 bis zu deren Erlöschen am 07.07.2010 Geschäftsführer der S. Building Technologies GmbH mit Sitz in Wien, S.-straße. In dieser Funktion haben Sie gemäß § 9 Abs. 1 VStG Folgendes zu verantworten: I. Die S. Building Technologies GmbH hat es unterlassen, die Aufgabe der Beteiligung infolge der Verschmelzung mit der S. Liegenschaftsverwaltung GmbH von 51 % an der I. Kapitalanlage AG eines gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG... mehr lesen...