§ 24b BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des § 24 bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und

1.

eine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH,

2.

eine Kernkapitalquote von 6 vH, und

3.

eine Gesamtkapitalquote von 8 vH.

sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen.“

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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