§ 24b BWG Erfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung

BWG - Bankwesengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des § 24 bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und

1.

eine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH,

2.

eine Kernkapitalquote von 6 vH, und

3.

eine Gesamtkapitalquote von 8 vH.

sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen.“

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24b BWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24b BWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24b BWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24b BWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24b BWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24a BWG
§ 24c BWG