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(1) BeabsichtigtDie kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die FMAZwecke des § 24 bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der §§ 22a Abs. 2, 23a Abs. 2, 23b Abs. 2, 23c Abs. 2erforderlicher Höhe und 23d Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehenQualität verfügt, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und diesem Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommtum gleichzeitig die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
(2) Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß §§ 22a Abs. 2, 23a Abs. 2, 23b Abs. 2, 23c Abs. 2kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und 23d Abs. 2 dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
1. | eine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH, | |||||||||
2. | eine Kernkapitalquote von 6 vH, und | |||||||||
3. | eine Gesamtkapitalquote von 8 vH. | |||||||||
sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen.“ |
(1) BeabsichtigtDie kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die FMAZwecke des § 24 bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der §§ 22a Abs. 2, 23a Abs. 2, 23b Abs. 2, 23c Abs. 2erforderlicher Höhe und 23d Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehenQualität verfügt, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und diesem Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommtum gleichzeitig die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
(2) Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß §§ 22a Abs. 2, 23a Abs. 2, 23b Abs. 2, 23c Abs. 2kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und 23d Abs. 2 dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
1. | eine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH, | |||||||||
2. | eine Kernkapitalquote von 6 vH, und | |||||||||
3. | eine Gesamtkapitalquote von 8 vH. | |||||||||
sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen.“ |