Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Abs. 2 vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Absatz 2, vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.
(2)Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags folgende Maßnahmen zu unterlassen:
2.Ziffer 2Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;
3.Ziffer 3Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.
Sofern ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt, dürfen Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nur bis zur Höhe des gemäß der Anlage zu § 24 berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags vorgenommen werden.Sofern ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt, dürfen Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 3 nur bis zur Höhe des gemäß der Anlage zu Paragraph 24, berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags vorgenommen werden.
(3)Absatz 3Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:
1.Ziffer einsEigenmittel, die vom Kreditinstitut oder von der Kreditinstitutsgruppe gehalten werden, aufgeschlüsselt nach
a)Litera ahartem Kernkapital,
b)Litera bzusätzlichem Kernkapital,
c)Litera cErgänzungskapital;
2.Ziffer 2Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
3.Ziffer 3Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Abs. 2;Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Absatz 2 ;,
4.Ziffer 4Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf
a)Litera aDividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen,
b)Litera bRückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch ein Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6;Rückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch ein Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6 ;,
c)Litera cZahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals,
d)Litera dZahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen, entweder aufgrund der Einführung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum eingeführt wurde, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat.
Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen müssen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden können und dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.
1.Ziffer einsDividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen in bar;
2.Ziffer 2die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Bonusaktien oder anderen in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten;die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Bonusaktien oder anderen in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten;
3.Ziffer 3die Rücknahme oder der Rückkauf eigener Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6;die Rücknahme oder der Rückkauf eigener Aktien oder anderer in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6 ;,
4.Ziffer 4die Rückzahlung der in Verbindung mit den in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten eingezahlten Beträge;die Rückzahlung der in Verbindung mit den in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten eingezahlten Beträge;
5.Ziffer 5die Ausschüttung von in Art. 26 Abs. 1 lit. b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Positionen.die Ausschüttung von in Artikel 26, Absatz eins, Litera b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Positionen.
(5)Absatz 5Die Beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallsereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.Die Beschränkungen gemäß Absatz eins bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallsereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 BWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 BWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 BWG