§ 23c BWG Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat auf konsolidierter Basis Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland zu ermitteln und einer Teilkategorie zuzuordnen. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium auf Global Systemrelevante Institute, die im Inland tätig sind, und deren Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die diesen Global Systemrelevanten Instituten zugewiesenen Kapitalpufferanforderungen und gegebenenfalls Anpassungen der Kapitalpufferanforderungen hinzuweisen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann der FMA empfehlen, einen Kapitalpuffer für Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA hat Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen per Bescheid als Global Systemrelevante Institute einzustufen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 131, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
  3. (3)Absatz 3Die Festlegung und Einstufung von Global Systemrelevanten Instituten mit Sitz im Inland und deren Zuordnung zu einer Teilkategorie kann auf Basis der jeweils auf quantifizierbaren Indikatoren beruhenden einfachen oder zusätzlichen Methode erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsDie einfache Methode berücksichtigt die gleich zu gewichtenden Kriterien
      1. a)Litera aGröße der Kreditinstitutsgruppe,
      2. b)Litera bVerflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem,
      3. c)Litera cErsetzbarkeit der von der Kreditinstitutsgruppe erbrachten Finanzdienstleistungen oder der zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur,
      4. d)Litera dKomplexität der Kreditinstitutsgruppe und
      5. e)Litera egrenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern.
    2. 2.Ziffer 2Die zusätzliche Methode berücksichtigt, ergänzend zu den in Z 1 lit. a bis d genannten Kriterien als weiteres, ebenfalls gleich zu gewichtendes Kriterium, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Kreditinstitutsgruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.Die zusätzliche Methode berücksichtigt, ergänzend zu den in Ziffer eins, Litera a bis d genannten Kriterien als weiteres, ebenfalls gleich zu gewichtendes Kriterium, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Kreditinstitutsgruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
    Anhand der einfachen und zusätzlichen Methode ist von der FMA ein Gesamtbewertungsergebnis zu ermitteln, das die Festlegung und Zuordnung von Global Systemrelevanten Instituten zu einer Teilkategorie ermöglicht.
  4. (4)Absatz 4Global Systemrelevante Institute sind in fünf Teilkategorien einzuteilen. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Methode gemäß Abs. 3 Z 1 bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten haben eindeutig definiert zu werden und dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten ansteigt, zu folgen, was einem linearen Anstieg der Anforderungen an zusätzlichem harten Kernkapital, ausgenommen in der Teilkategorie fünf und jeder hinzugefügten Teilkategorie, zu entsprechen hat. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Schieflage des Global Systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie der Global Systemrelevanten Institute entspricht eine Kapitalpufferanforderung von 1 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags. Der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von mindestens 0,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags an.Global Systemrelevante Institute sind in fünf Teilkategorien einzuteilen. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Methode gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten haben eindeutig definiert zu werden und dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten ansteigt, zu folgen, was einem linearen Anstieg der Anforderungen an zusätzlichem harten Kernkapital, ausgenommen in der Teilkategorie fünf und jeder hinzugefügten Teilkategorie, zu entsprechen hat. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Schieflage des Global Systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie der Global Systemrelevanten Institute entspricht eine Kapitalpufferanforderung von 1 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags. Der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von mindestens 0,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags an.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet der Abs. 1 und 4 und unter Verwendung der in Abs. 4 genannten Teilkategorien und Grenzwerte kann die FMAUnbeschadet der Absatz eins und 4 und unter Verwendung der in Absatz 4, genannten Teilkategorien und Grenzwerte kann die FMA
    1. 1.Ziffer einsdie Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornehmen;
    2. 2.Ziffer 2ein Unternehmen gemäß Abs. 1, dessen Gesamtbewertungsergebnis gemäß Abs. 3 Z 1 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als Global Systemrelevantes Institut einstufen;ein Unternehmen gemäß Absatz eins,, dessen Gesamtbewertungsergebnis gemäß Absatz 3, Ziffer eins, niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als Global Systemrelevantes Institut einstufen;
    3. 3.Ziffer 3unter Berücksichtigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses gemäß Abs. 3 Z 2 die Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.unter Berücksichtigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses gemäß Absatz 3, Ziffer 2, die Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.
  6. (6)Absatz 6Global Systemrelevante Institute haben einen aus hartem, nicht anderweitig verwendeten Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten (Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute), der der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers ist die Subkategorie, der ein Global Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen. Die FMA hat durch Verordnung unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des ESRB mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland einer Teilkategorie zuzuordnen und eine Kapitalpufferanforderung vorzuschreiben.
  7. (7)Absatz 7Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis einer Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute und einer Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, so hat sie die jeweils höhere Pufferanforderung zu erfüllen.
  8. (8)Absatz 8Hat ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e zu erfüllen, so gilt dieser Puffer zusätzlich zu einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 5 oder einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute gemäß Abs. 6. Übersteigt die Summe aus der für die Zwecke von § 23e Abs. 7 bis 10 berechneten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer und der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, der dasselbe Kreditinstitut oder dieselbe Kreditinstitutsgruppe unterliegt, 5 vH, hat die FMA das Verfahren gemäß § 23d Abs. 6 anzuwenden.Hat ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Paragraph 23 e, zu erfüllen, so gilt dieser Puffer zusätzlich zu einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Paragraph 23 d, Absatz 5, oder einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute gemäß Absatz 6, Übersteigt die Summe aus der für die Zwecke von Paragraph 23 e, Absatz 7 bis 10 berechneten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer und der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, der dasselbe Kreditinstitut oder dieselbe Kreditinstitutsgruppe unterliegt, 5 vH, hat die FMA das Verfahren gemäß Paragraph 23 d, Absatz 6, anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Die FMA hat dem ESRB eine Liste mit den Namen der Global Systemrelevante Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevantes Institut eingestuft ist, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des aufsichtlichen Ermessens gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 beizulegen. Die FMA hat diese Anzeige jährlich zu aktualisieren.Die FMA hat dem ESRB eine Liste mit den Namen der Global Systemrelevante Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevantes Institut eingestuft ist, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des aufsichtlichen Ermessens gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 3 beizulegen. Die FMA hat diese Anzeige jährlich zu aktualisieren.
  10. (10)Absatz 10Für die Zwecke des Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einholen.Für die Zwecke des Absatz eins, hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einholen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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