Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA kann die Pufferquote einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 oder einer zuständigen Drittlandsbehörde, die 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen anerkennen. Beabsichtigt die FMA, eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte antizyklische Kapitalpufferquote anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.Die FMA kann die Pufferquote einer Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, oder einer zuständigen Drittlandsbehörde, die 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen anerkennen. Beabsichtigt die FMA, eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte antizyklische Kapitalpufferquote anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.
(2)Absatz 2Die FMA kann die von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen für die Berechnung der für die Anforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer zu verwendenden Quote unter Berücksichtigung der Empfehlung des ESRB festsetzen. Hat der ESRB eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eines Drittlands gemäß Art. 138 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU empfohlen und die FMA beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und vorab eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.Die FMA kann die von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen für die Berechnung der für die Anforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer zu verwendenden Quote unter Berücksichtigung der Empfehlung des ESRB festsetzen. Hat der ESRB eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eines Drittlands gemäß Artikel 138, Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU empfohlen und die FMA beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und vorab eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.
(3)Absatz 3Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgesetzt und veröffentlicht und geht die FMA davon aus, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote nicht ausreicht, um die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen, kann die FMA für dieses Drittland für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen eine andere Pufferquote festsetzen. Beabsichtigt die FMA einen von einer Drittlandsbehörde festgesetzten antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden oder zu erhöhen, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.
(4)Absatz 4Macht die FMA von der Befugnis gemäß Abs. 3 Gebrauch, darf sie die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.Macht die FMA von der Befugnis gemäß Absatz 3, Gebrauch, darf sie die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.
(5)Absatz 5Setzt die FMA für dieses Drittland gemäß Abs. 2 oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, so legt sie auch das Datum fest, ab dem Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese Pufferquote für die Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß § 23a Abs. 4 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.Setzt die FMA für dieses Drittland gemäß Absatz 2, oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, so legt sie auch das Datum fest, ab dem Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese Pufferquote für die Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß Paragraph 23 a, Absatz 4, bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23b BWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23b BWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23b BWG