Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Bieter kann seine Subauftragnehmer frei wählen, sofern keine besonderen Festlegungen betreffend Subunternehmerleistungen gemäß § 74 getroffen wurden. Vom Bieter darf insbesondere nicht verlangt werden, potenzielle Subauftragnehmer aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren.Der Bieter kann seine Subauftragnehmer frei wählen, sofern keine besonderen Festlegungen betreffend Subunternehmerleistungen gemäß Paragraph 74, getroffen wurden. Vom Bieter darf insbesondere nicht verlangt werden, potenzielle Subauftragnehmer aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren.
(2)Absatz 2Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
(3)Absatz 3Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 bis 4 nachweisen.Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des Paragraph 59, Absatz 2 bis 4 nachweisen.
(4)Absatz 4Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung festzulegen, ob im Angebot alle oder nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind.
(5)Absatz 5Der Auftraggeber kann die vom Bieter in seinem Angebot genannten oder vom erfolgreichen Bieter während der Auftragsausführung ausgewählten Subauftragnehmer ablehnen. Die Ablehnung darf nur auf Grundlage jener Kriterien erfolgen, die bei der Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt wurden. Der Auftraggeber hat dem Bieter oder dem erfolgreichen Bieter die Gründe für die Ablehnung eines Subauftragnehmers mitzuteilen.
(6)Absatz 6Die Haftung des Auftragnehmers wird durch Festlegungen des Auftraggebers gemäß den §§ 73 und 74 nicht berührt.Die Haftung des Auftragnehmers wird durch Festlegungen des Auftraggebers gemäß den Paragraphen 73 und 74 nicht berührt.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 73 BVergGVS 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 BVergGVS 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 73 BVergGVS 2012