§ 63 BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012), Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - JUSLINE Österreich
§ 63 BVergGVS 2012 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAls Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 kann der Auftraggeber insbesondere verlangen:Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, kann der Auftraggeber insbesondere verlangen:
2.Ziffer 2einen Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung,
3.Ziffer 3die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern deren Offenlegung im Herkunftsland des Unternehmers gesetzlich vorgeschrieben ist,
4.Ziffer 4eine Erklärung über die solidarische Haftung von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber, falls sich der Unternehmer zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt,
5.Ziffer 5eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht.
(2)Absatz 2Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom Auftraggeber gemäß Abs. 1 geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen.Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom Auftraggeber gemäß Absatz eins, geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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