§ 64 BVergGVS 2012 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsAls Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen insbesondere die in Abs. 5 bis 8 angeführten Nachweise verlangen.Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, kann der Auftraggeber je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen insbesondere die in Absatz 5 bis 8 angeführten Nachweise verlangen.
  2. (2)Absatz 2Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen), ist er, wenn der Leistungsempfänger ein Auftraggeber war, in Form einer vom Auftraggeber ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung beizubringen, die der Leistungsempfänger dem Auftraggeber auch direkt zuleiten kann. Ist der Leistungsempfänger kein Auftraggeber gewesen, ist der Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen) in Form einer vom Leistungsempfänger ausgestellten Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Unternehmers zu erbringen.
  3. (3)Absatz 3Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Sitz des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson;
    2. 2.Ziffer 2Wert der Leistung;
    3. 3.Ziffer 3Zeit und Ort der Leistungserbringung;
    4. 4.Ziffer 4Angabe, ob die Leistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
  4. (4)Absatz 4Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Anteil an der Leistungserbringung anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Lieferaufträgen insbesondere verlangt werden:
    1. 1.Ziffer einseine Liste der wesentlichen in den letzten fünf Jahren erbrachten Lieferungen;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie der internen Vorschriften des Unternehmers betreffend gewerbliche Schutzrechte;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
    4. 4.Ziffer 4Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachweisbar sein muss;
    5. 5.Ziffer 5Bescheinigungen, die von zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;
    6. 6.Ziffer 6bei zu liefernden Waren komplexer Art oder bei zu liefernden Waren, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;
    7. 7.Ziffer 7bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Montagearbeiten oder entsprechende Dienstleistungen erforderlich sind, die Ausbildungsnachweise und Bescheinigung, dass der Unternehmer bzw. die Führungskräfte des Unternehmers auch die für die Verlege- oder Montagearbeiten oder die für die entsprechende Dienstleistungen erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzen;
    8. 8.Ziffer 8eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
    9. 9.Ziffer 9eine Beschreibung der Ausstattung, der Geräte, der technischen Ausrüstung sowie der Anzahl der Mitarbeiter und ihres Know-hows und/oder der Lieferquellen - mit einer Angabe des geografischen Standorts des Unternehmers, falls dieser sich außerhalb der Union befindet -, auf die der Unternehmer zurückgreifen kann, um den Auftrag auszuführen, eventuelle Bedarfssteigerungen des Auftraggebers infolge einer Krisensituation zu decken oder die Wartung, Modernisierung oder Anpassung der im Rahmen des Auftrags gelieferten Güter sicherzustellen;
    10. 10.Ziffer 10bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Montagearbeiten erforderlich sind, die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Verlege- oder Montagearbeiten erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.
  6. (6)Absatz 6Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Bauaufträgen insbesondere verlangt werden:
    1. 1.Ziffer einseine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind oder über die der Unternehmer bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;
    3. 3.Ziffer 3Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen;
    4. 4.Ziffer 4bei Bauleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;
    5. 5.Ziffer 5eine Beschreibung der Ausstattung, der Geräte, der technischen Ausrüstung sowie der Anzahl der Mitarbeiter und ihres Know-hows und/oder der Lieferquellen - mit einer Angabe des geografischen Standorts des Unternehmers, falls dieser sich außerhalb der Union befindet -, auf die der Unternehmer zurückgreifen kann, um den Auftrag auszuführen oder eventuelle Bedarfssteigerungen des Auftraggebers infolge einer Krisensituation zu decken;
    6. 6.Ziffer 6eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
    7. 7.Ziffer 7die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Bauleistungen erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.
  7. (7)Absatz 7Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Dienstleistungsaufträgen insbesondere verlangt werden:
    1. 1.Ziffer einseine Liste der wesentlichen in den letzten fünf Jahren erbrachten Dienstleistungen;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie der internen Vorschriften des Unternehmers betreffend gewerbliche Schutzrechte;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
    4. 4.Ziffer 4bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlichen Personen;
    6. 6.Ziffer 6bei Dienstleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;
    7. 7.Ziffer 7eine Beschreibung der Ausstattung, der Geräte, der technischen Ausrüstung sowie der Anzahl der Mitarbeiter und ihres Know-hows und/oder der Lieferquellen - mit einer Angabe des geografischen Standorts des Unternehmers, falls dieser sich außerhalb der Union befindet -, auf die der Unternehmer zurückgreifen kann, um den Auftrag auszuführen oder eventuelle Bedarfssteigerungen des Auftraggebers infolge einer Krisensituation zu decken;
    8. 8.Ziffer 8eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
    9. 9.Ziffer 9die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.
  8. (8)Absatz 8Bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, kann vom Unternehmer der Nachweis verlangt werden, dass er die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung derartiger Verschlusssachen auf der vom Auftraggeber geforderten Sicherheitsstufe gewährleisten kann. Dieser Nachweis muss den Anforderungen gemäß den §§ 55 bis 55b Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr. 566/1991, bzw. 23 und 24 Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 entsprechen. Sicherheitsüberprüfungen anderer Mitgliedstaaten sind anzuerkennen, sofern die gemäß § 8 Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), BGBl I Nr. 23/2002, eingerichtete Informationssicherheits-kommission festgestellt hat, dass sie den nach SPG und MBG mit positivem Ergebnis durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen bzw. Verlässlichkeitsprüfungen gleichwertig sind. Der Auftraggeber kann jedoch weitere eigene Untersuchungen durchführen und berücksichtigen, falls er dies für notwendig erachtet.Bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, kann vom Unternehmer der Nachweis verlangt werden, dass er die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung derartiger Verschlusssachen auf der vom Auftraggeber geforderten Sicherheitsstufe gewährleisten kann. Dieser Nachweis muss den Anforderungen gemäß den Paragraphen 55 bis 55b Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, bzw. 23 und 24 Militärbefugnisgesetz (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, entsprechen. Sicherheitsüberprüfungen anderer Mitgliedstaaten sind anzuerkennen, sofern die gemäß Paragraph 8, Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, eingerichtete Informationssicherheits-kommission festgestellt hat, dass sie den nach SPG und MBG mit positivem Ergebnis durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen bzw. Verlässlichkeitsprüfungen gleichwertig sind. Der Auftraggeber kann jedoch weitere eigene Untersuchungen durchführen und berücksichtigen, falls er dies für notwendig erachtet.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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