(1) Bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen alle Maßnahmen und Anforderungen anzugeben, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten.
(2) Der Auftraggeber kann insbesondere folgende Angaben im Angebot verlangen:
1. | die Verpflichtungserklärung des Bieters und der bereits ausgewählten Subunternehmer, während der gesamten Vertragsdauer und nach Kündigung oder Auslaufen des Vertrags die Vertraulichkeit aller in ihrem Besitz befindlichen oder ihnen zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den geltenden Vorschriften in geeigneter Weise zu wahren, | |||||||||
2. | die Verpflichtungserklärung des Bieters, von anderen Subunternehmern, an die er im Zuge der Auftragsausführung Subaufträge vergibt, eine Verpflichtungserklärung gemäß Z 1 einzuholen, | |||||||||
3. | alle Informationen über bereits ausgewählte Subunternehmer, die es dem Auftraggeber ermöglichen festzustellen, ob jeder einzelne Subunternehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Verschlusssachen, zu denen er bei Ausführung seines Subauftrages Zugang erhält oder die er in diesem Rahmen zu verfassen hat, in geeigneter Weise zu wahren, | |||||||||
4. | eine Verpflichtungserklärung des Bieters, die in Z 3 geforderten Angaben über jeden neuen Subunternehmer vor der Vergabe des Subauftrages bereitzustellen. |
(3) Solange die nationalen Regelungen über Sicherheitsüberprüfungen nicht auf Unionsebene harmonisiert sind, müssen die in Abs. 2 genannten Anforderungen den Bestimmungen der §§ 55 bis 55b SPG und der §§ 23 und 24 MBG entsprechen. Sicherheitsüberprüfungen anderer Mitgliedstaaten sind anzuerkennen, sofern die Informationssicherheitskommission festgestellt hat, dass sie den nach SPG und MBG mit positivem Ergebnis durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen bzw. Verlässlichkeitsprüfungen gleichwertig sind. Der Auftraggeber kann jedoch weitere eigene Untersuchungen durchführen und berücksichtigen, falls er dies für notwendig erachtet.
(4) Der Auftraggeber kann gegebenenfalls Bewerbern, die noch nicht sicherheitsüberprüft sind, zusätzliche Zeit gewähren, um eine solche Überprüfung zu erhalten. In diesem Fall teilt der Auftraggeber diese Möglichkeit und die Frist in der Bekanntmachung mit.
(5) Der Auftraggeber kann die nationale Sicherheitsbehörde des Landes des Bewerbers oder die designierte Sicherheitsbehörde dieses Landes ersuchen zu überprüfen, ob die voraussichtlich genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen, die vorgesehenen Produktions- und Verwaltungsverfahren, die Verfahren zur Behandlung von Informationen und/oder die persönliche Lage des im Rahmen des Auftrags voraussichtlich eingesetzten Personals den einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen.
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