Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsSofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Auftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen, über zusätzliche Unterlagen oder über die Beschreibung im wettbewerblichen Dialog unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren gemäß § 55 spätestens vier Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Auftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen, über zusätzliche Unterlagen oder über die Beschreibung im wettbewerblichen Dialog unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 55, spätestens vier Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.
(2)Absatz 2Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, nicht innerhalb der in den Abs. 1 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, oder können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtsnahme in Anlagen zu den Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern. Die Verlängerung ist so zu bemessen, dass alle betroffenen Unternehmer von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebotes notwendig sind, Kenntnis nehmen können.Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, nicht innerhalb der in den Absatz eins, vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, oder können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtsnahme in Anlagen zu den Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern. Die Verlängerung ist so zu bemessen, dass alle betroffenen Unternehmer von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebotes notwendig sind, Kenntnis nehmen können.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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