1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2 Begründend wird vorgebracht, dass der revisionswerbenden Partei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erhebliche Schäden drohen, weil bei Nichtzuerkennung der ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof97 Öffentliches Auftragswesen
Norm: BVergG 2018 §143 Abs1 VwGG §30 Abs2 BVergG 2018 § 143 heute BVergG 2018 § 143 gültig ab 21.08.2018 VwGG § 30 heute VwGG § 30 gültig vo... mehr lesen...