Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung,
2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 5 und 6 der Bundesminister für Justiz undhinsichtlich der Paragraphen 5 und 6 der Bundesminister für Justiz und
3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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