§ 5 BVAPMG

BVAPMG - Verbot von Anti-Personen-Minen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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