(1) Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.
(2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der vom Verbot des § 2 unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.
(3) Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.
(4) Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Inneres zur Vernichtung gemäß § 4 zu melden.
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