Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAnti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach Paragraph 5, strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.
(2)Absatz 2Maschinen und Anlagen zur Herstellung der vom Verbot des § 2 unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.Maschinen und Anlagen zur Herstellung der vom Verbot des Paragraph 2, unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des Paragraph 2, verwendet werden können.
(3)Absatz 3Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des Paragraph 2, unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.
(4)Absatz 4Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Inneres zur Vernichtung gemäß § 4 zu melden.Die verfallenen Gegenstände nach Absatz 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Absatz eins, gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Inneres zur Vernichtung gemäß Paragraph 4, zu melden.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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