§ 1 BVAPMG

BVAPMG - Verbot von Anti-Personen-Minen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.

„Anti-Personen-Mine“ ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe von oder Berührung durch Personen zur Detonation oder Explosion gebracht zu werden;

2.

„Anti-Ortungs-Mechanismus“ eine Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, eine Anti-Personen-Mine durch den Einsatz eines Minensuchgerätes zur Explosion oder Detonation zu bringen;

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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