Gesamte Rechtsvorschrift BVAPMG

Verbot von Anti-Personen-Minen

BVAPMG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 BVAPMG Definitionen


§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1.Ziffer eins„Anti-Personen-Mine“ ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe von oder Berührung durch Personen zur Detonation oder Explosion gebracht zu werden;
  2. 2.Ziffer 2„Anti-Ortungs-Mechanismus“ eine Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, eine Anti-Personen-Mine durch den Einsatz eines Minensuchgerätes zur Explosion oder Detonation zu bringen;

§ 2 BVAPMG Verbote


§ 2.Paragraph 2,

Die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Anti-Personen-Minen sowie von Anti-Ortungs-Mechanismen sind verboten.

§ 3 BVAPMG Einschränkungen


  1. (1)Absatz einsNicht betroffen von dem Verbot gemäß § 2 sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen sind.Nicht betroffen von dem Verbot gemäß Paragraph 2, sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen sind.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 sind die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Anti-Personen-Minen zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 2, sind die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Anti-Personen-Minen zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.

§ 4 BVAPMG Vernichtung bestehender Vorräte


§ 4.Paragraph 4,

Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten. Bestehende Vorräte an gemäß Paragraph 2, verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.

§ 5 BVAPMG Strafbestimmung


§ 5.Paragraph 5,

Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 6 BVAPMG Einziehung und Verfall


  1. (1)Absatz einsAnti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach Paragraph 5, strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Maschinen und Anlagen zur Herstellung der vom Verbot des § 2 unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.Maschinen und Anlagen zur Herstellung der vom Verbot des Paragraph 2, unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des Paragraph 2, verwendet werden können.
  3. (3)Absatz 3Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des Paragraph 2, unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.
  4. (4)Absatz 4Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Inneres zur Vernichtung gemäß § 4 zu melden.Die verfallenen Gegenstände nach Absatz 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Absatz eins, gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Inneres zur Vernichtung gemäß Paragraph 4, zu melden.

§ 7 BVAPMG Vollziehung


§ 7.Paragraph 7,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 5 und 6 der Bundesminister für Justiz undhinsichtlich der Paragraphen 5 und 6 der Bundesminister für Justiz und
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

§ 8 BVAPMG Inkrafttreten


§ 8.Paragraph 8,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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