(1) Nicht betroffen von dem Verbot gemäß § 2 sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen sind.
(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 sind die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Anti-Personen-Minen zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.
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