Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsNicht betroffen von dem Verbot gemäß § 2 sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen sind.Nicht betroffen von dem Verbot gemäß Paragraph 2, sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen sind.
(2)Absatz 2Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 sind die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Anti-Personen-Minen zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 2, sind die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Anti-Personen-Minen zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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