1. Unstrittig ist, dass die revisionswerbende Gesellschaft (Revisionswerberin) am oben genannten Standort einen Betrieb (ein Unternehmen) betreibt und dort Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf privatrechtlichen Verträgen beruhen, beschäftigt. Die Revisionswerberin stellt in ihrem Betrieb ganzjährig in der Halle mit Armierungseisen bewehrte Betonsegmente für Betontürme von Windkraftanlagen her. Dabei fertigt ein Teil der Arbeitnehmer (die Baueisenbieger) die Bewehrungen an, die ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: BUAG
Rechtssatz: Dem BUAG unterliegen nicht nur Betriebe, die eine Tätigkeit im gesamten oder überwiegenden Umfang einer der aufgezählten Betriebsarten ausüben. Es sind vielmehr auch solche Betriebe umfasst, die sich auf einen kleineren Teilbereich bzw. auf einzelne Tätigkeiten spezialisiert haben. Die Qualifizierung als Spezialbetrieb setzt freilich voraus, dass es sich ... mehr lesen...
Ein als "Einvernehmliche Auflösung" überschriebener, handschriftlich verfasster Text, der von einem Vertreter der mitbeteiligten Partei als Dienstgeberin und vom Dienstnehmer P. unterzeichnet wurde, lautet: "Dienstverhältnis zw. (mitbeteiligter Partei) und (Dienstnehmer P.) per 4.11.2005." Mit Berichtigungsanzeige vom 29. Dezember 2005 schrieb die beschwerdeführende Kasse der mitbeteiligten Partei nachverrechnete Zuschläge für den Monat Dezember 2005 in der Höhe von EUR 349,30 vo... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: BUAG §5 litc;EFZG §5;
Rechtssatz: Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses liegen im Falle eines weiterhin andauernden Krankenstandes keine Beschäftigungszeiten vor, während bei einer Dienstgeberkündigung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht und damit Beschäftigungszeiten vorliegen (vgl. § 5 li... mehr lesen...