1.Ziffer einsdie Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wobei die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 lit a) bis c) nicht erfüllt sein müssen,die Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) bis c) nicht erfüllt sein müssen,
2.Ziffer 2die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 13b und 13c,die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen der Paragraphen 13 b, und 13c,
3.Ziffer 3der ersatzweise Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13j Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz, sofern der Todesfall nach Erwerb des Anspruchs und vor der Auszahlung eingetreten ist,der ersatzweise Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 13 j, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz, sofern der Todesfall nach Erwerb des Anspruchs und vor der Auszahlung eingetreten ist,
4.Ziffer 4die Überbrückungsabgeltung im Ausmaß des § 13m Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, wobei § 13n Abs. 4 und 5 sinngemäß gilt, sowiedie Überbrückungsabgeltung im Ausmaß des Paragraph 13 m, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3,, wobei Paragraph 13 n, Absatz 4 und 5 sinngemäß gilt, sowie
5.Ziffer 5das Überbrückungsgeld im Ausmaß des § 13l Abs. 1 bis 4,das Überbrückungsgeld im Ausmaß des Paragraph 13 l, Absatz eins bis 4,
dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Arbeitnehmers zu gleichen Teilen. Die anspruchsberechtigten Personen haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse schriftlich geltend zu machen. Wird innerhalb dieser Frist kein entsprechender Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft im Sinne des § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811. § 29a gilt sinngemäß.dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Arbeitnehmers zu gleichen Teilen. Die anspruchsberechtigten Personen haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse schriftlich geltend zu machen. Wird innerhalb dieser Frist kein entsprechender Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft im Sinne des Paragraph 531, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811. Paragraph 29 a, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3c BUAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3c BUAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3c BUAG