Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 4. 8. 1969 bis 3. 11. 2004 in einem Bauunternehmen als Bauarbeiter beschäftigt, wobei das Dienstverhältnis keine länger als 120 Tage dauernden Unterbrechungen aufweist. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Dienstgebers trat der Kläger gemäß § 25 KO mit 3. 11. 2004 aus. Unstrittig ist, dass ihm Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 4. 11. bis 26. 11. 2004 zusteht. Die IAF-Service GmbH erkannte ihre Verpflichtung zur Entrichtun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bBUAG §5BUAG §21
Rechtssatz: Der Dienstgeber hat bei den dem BUAG unterliegenden Dienstverhältnissen auch für die Kündigungsentschädigung den Zuschlag gemäß § 21 BUAG zu entrichten. Dieser Zuschlag ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse und nicht dem Dienstnehmer selbst zu leisten (Abgehen von 4 Ob 43/85). Der „Kündigungsentschädigungszeitraum" ist Beschäftigungszeit im Sinn des § 5 BUAG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Erstkläger war vom 1. 4. 1979 bis 27. 5. 1999 und die Zweitklägerin vom 1. 3. 1977 bis 27. 5. 1999 bei der späteren Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen mit Beschluss vom 3. 5. 1999 das Konkursverfahren eröffnet wurde, als Angestellte beschäftigt. Dabei war das Dienstverhältnis des Erstklägers in den Zeiträumen vom 23. 12. 1986 bis 1. 2. 1987, 23. 12. 1987 bis 31. 1. 1988, 23. 12. 1988 bis 22. 1. 1989, 22. 12. 1989, bis 21. 1. 1990, 21. 12. 1990 bis 20. 1. 1991... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDBUAG §4 Abs3BUAG §5BUAG §13bBUAG §13c Abs1 Z1BUAG ArtV Abs4
Rechtssatz: Die Zeiten der Aussetzung der Arbeitspflicht und Entgeltpflicht während der Winterszeit sind für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches nicht anzurechnen; dies gilt gemäß Art V Abs 4 BUAG auch für die vor dem 01.10.1987 liegenden Karenzierungszeiten. Entscheidungstexte 9 ObA 182/94 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: BUAG §5
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 5 BUAG verwendet die Begriffe Beschäftigungszeiten in verschiedener Bedeutung. Als Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist (= Beschäftigungszeiten im engeren Sinn), und Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist (= Beschäftigungszeiten im weiteren Sinn). Zu letzteren zählen ua Zeiten eine durch sonstige
Gründe: ... mehr lesen...