Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsArbeitnehmer haben bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung, wenn sie unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld gemäß § 13l beziehen und zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos sind. Der Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.Arbeitnehmer haben bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13 b und 13c Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung, wenn sie unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, beziehen und zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos sind. Der Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
(2)Absatz 2Der Antrag auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung ist vom Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu richten.
(3)Absatz 3Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach § 13d.Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach Paragraph 13 d,
(4)Absatz 4Übersteigen im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Abgeltung des Abfertigungsanspruchs erworbenen anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspruch erforderlichen Beschäftigungswochen nach § 13d Abs. 1, sind diese übersteigenden Beschäftigungszeiten von der Urlaubs- und Abfertigungskasse als restlicher Abfertigungsbetrag ebenfalls an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der restliche Abfertigungsbetrag berechnet sich unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a, wobei die Grundlage für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs der kollektivvertragliche Stundenlohn nach § 13d Abs. 2 ist. Der restliche Abfertigungsbetrag gebührt nicht, sofern der Arbeitnehmer bereits zwölf Monatsentgelte an Abfertigung erhalten hat.Übersteigen im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Abgeltung des Abfertigungsanspruchs erworbenen anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspruch erforderlichen Beschäftigungswochen nach Paragraph 13 d, Absatz eins,, sind diese übersteigenden Beschäftigungszeiten von der Urlaubs- und Abfertigungskasse als restlicher Abfertigungsbetrag ebenfalls an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der restliche Abfertigungsbetrag berechnet sich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, wobei die Grundlage für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs der kollektivvertragliche Stundenlohn nach Paragraph 13 d, Absatz 2, ist. Der restliche Abfertigungsbetrag gebührt nicht, sofern der Arbeitnehmer bereits zwölf Monatsentgelte an Abfertigung erhalten hat.
(5)Absatz 5Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist verpflichtet, die Abfertigung als Einmalbetrag spätestens bis sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Antragstellung an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
(6)Absatz 6§ 13a bleibt unberührt.Paragraph 13 a, bleibt unberührt.
(7)Absatz 7Für die Lohnsteuer gilt § 67 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der jeweils geltenden Fassung.Für die Lohnsteuer gilt Paragraph 67, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der jeweils geltenden Fassung.
(8)Absatz 8Der Anspruch auf Abfertigung nach Abs. 1 ist für die Berechnung der Verfallsfrist nach § 13g nicht zu berücksichtigen.Der Anspruch auf Abfertigung nach Absatz eins, ist für die Berechnung der Verfallsfrist nach Paragraph 13 g, nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
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