§ 41 BUAG

BUAG - Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 12 und 28 Abs. 1 der Bundesminister für Justiz,

2.

im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

In Kraft seit 01.07.1993 bis 31.12.9999
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