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§ 39b BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 39b BUAG (weggefallen)
BUAG - Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
§ 39b BUAG
seit 31.03.2021 weggefallen.
In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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Entscheidungen zu § 39b BUAG
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Entscheidungen des VwGH
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Inhaltsverzeichnis BUAG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 34a BUAG Bau-ID Karte
§ 34b BUAG Verarbeitung von Betriebsdaten
§ 34c BUAG Datenverarbeitung bei Verwendung der Bau-ID Karte auf der Baustelle
§ 34d BUAG Verantwortlichkeiten und Datensicherheitsmaßnahmen
§ 35 BUAG Anrechnung von Beschäftigungszeiten
§ 36 BUAG Weitergeltung von Vereinbarungen
§ 37 BUAG Vorzeitige Auszahlung der Abfertigung gemäß Abschnitt III
§ 38 BUAG Verweisungen
§ 39 BUAG Aufhebung der Vorschriften
§ 39a BUAG
§ 39b BUAG (weggefallen)
§ 40 BUAG Wirksamkeitsbeginn
§ 41 BUAG Vollziehung
§ 42 BUAG
§ 43 BUAG Übergangsbestimmung
Art. 2 BUAG
Art. 3 BUAG
Art. 79 BUAG
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) Fundstelle
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39a BUAG
§ 40 BUAG
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