Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 33d Abs. 2, sind die Abschnitte III, IIIa, IIIb und VIa anzuwenden.Für Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph 33 d, Absatz 2,, sind die Abschnitte römisch III, römisch III a, römisch III b und römisch VI a anzuwenden.
(2)Absatz 2Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs, die Arbeitnehmer im Sinne des § 33d Abs. 2 beschäftigten, haben Zuschläge für Winterfeiertage nach § 13k, für das Überbrückungsgeld nach § 13o sowie für die Abfertigung nach § 21 iVm § 21a zu entrichten. Für die Entrichtung der Zuschläge gilt jeweils § 33h Abs. 1 und 2 bis 3.Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs, die Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 d, Absatz 2, beschäftigten, haben Zuschläge für Winterfeiertage nach Paragraph 13 k,, für das Überbrückungsgeld nach Paragraph 13 o, sowie für die Abfertigung nach Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 21 a, zu entrichten. Für die Entrichtung der Zuschläge gilt jeweils Paragraph 33 h, Absatz eins und 2 bis 3.
(3)Absatz 3Erweckt ein Arbeitgeber fälschlicherweise oder in betrügerischer Absicht den Eindruck, dass er einen Arbeitnehmer nach Österreich entsendet, so darf dieser Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden als in einem Entsendungsfall. Die sich aus der Rechtsordnung des Herkunftsstaates ergebenden Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zu.
In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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