Art. 2 BUAG

BUAG - Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Urlaubsanspruch gemäß Artikel I gebührt erstmals für jene Anwartschaftsperiode, deren Anwartschaftswochen überwiegend nach dem 29. Dezember 1985 liegen.

(2) Für die Anwartschaftsperiode, deren Anwartschaftswochen überwiegend nach dem 1. Jänner 1984 liegen, beträgt das Urlaubsausmaß:

1.

nach Beschäftigungszeiten von jeweils 46 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode) 26 Werktage;

2.

nach Beschäftigungszeiten von mindestens 920 Anwartschaftswochen, aber noch nicht 1 150 Anwartschaftswochen 30 Werktage;

3.

nach Beschäftigungszeiten von mindestens 1 150 Anwartschaftswochen 32 Werktage.

(3) Für die Anwartschaftsperiode, deren Anwartschaftswochen überwiegend nach dem 30. Dezember 1984 liegen, beträgt das Urlaubsausmaß:

1.

nach Beschäftigungszeiten von jeweils 46 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode) 28 Werktage;

2.

nach Beschäftigungszeiten von mindesten 920 Anwartschaftswochen, aber noch nicht 1 150 Anwartschaftswochen 30 Werktage;

3.

nach Beschäftigungszeiten von mindestens 1 150 Anwartschaftswochen 34 Werktage.

(4) Zwei Werktage des Urlaubsausmaßes nach Abs. 2 Z 1 und 3 sind ungeteilt unmittelbar an einen gemäß § 7 Abs. 1 zu verbrauchenden Urlaub anzuschließen; gleiches gilt für vier Werktage des Urlaubsausmaßes nach Abs. 3 Z 1 und 3.

In Kraft seit 01.01.1984 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 BUAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 BUAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu Art. 2 BUAG


Entscheidungen zu § artikel2 BUAG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 BUAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 BUAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BUAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 BUAG
Art. 3 BUAG