(1) Der Urlaubsanspruch gemäß Artikel I gebührt erstmals für jene Anwartschaftsperiode, deren Anwartschaftswochen überwiegend nach dem 29. Dezember 1985 liegen.
(2) Für die Anwartschaftsperiode, deren Anwartschaftswochen überwiegend nach dem 1. Jänner 1984 liegen, beträgt das Urlaubsausmaß:
1. | nach Beschäftigungszeiten von jeweils 46 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode) 26 Werktage; | |||||||||
2. | nach Beschäftigungszeiten von mindestens 920 Anwartschaftswochen, aber noch nicht 1 150 Anwartschaftswochen 30 Werktage; | |||||||||
3. | nach Beschäftigungszeiten von mindestens 1 150 Anwartschaftswochen 32 Werktage. |
(3) Für die Anwartschaftsperiode, deren Anwartschaftswochen überwiegend nach dem 30. Dezember 1984 liegen, beträgt das Urlaubsausmaß:
1. | nach Beschäftigungszeiten von jeweils 46 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode) 28 Werktage; | |||||||||
2. | nach Beschäftigungszeiten von mindesten 920 Anwartschaftswochen, aber noch nicht 1 150 Anwartschaftswochen 30 Werktage; | |||||||||
3. | nach Beschäftigungszeiten von mindestens 1 150 Anwartschaftswochen 34 Werktage. |
(4) Zwei Werktage des Urlaubsausmaßes nach Abs. 2 Z 1 und 3 sind ungeteilt unmittelbar an einen gemäß § 7 Abs. 1 zu verbrauchenden Urlaub anzuschließen; gleiches gilt für vier Werktage des Urlaubsausmaßes nach Abs. 3 Z 1 und 3.
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