Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (IT-Systems)
1.Ziffer einszur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT-System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT-System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht Paragraph 2, Absatz eins, unterliegen,
2.Ziffer 2zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die für sie insbesondere bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten und
3.Ziffer 3zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe
berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des § 18a (Bau-ID GmbH) zu bedienen.berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des Paragraph 18 a, (Bau-ID GmbH) zu bedienen.
(2)Absatz 2Die Teilnahme am IT-System zu den in Abs. 1 genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau-ID GmbH.Die Teilnahme am IT-System zu den in Absatz eins, genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau-ID GmbH.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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