(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (IT-Systems)
1. | zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT-System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen, | |||||||||
2. | zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die für sie insbesondere bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten und | |||||||||
3. | zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe | |||||||||
berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des § 18a (Bau-ID GmbH) zu bedienen. |
(2) Die Teilnahme am IT-System zu den in Abs. 1 genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau-ID GmbH.
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