§ 19 BTV

BTV - Bautechnikverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsEine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Verbindung steht.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwechslung von Nutzwasser und Wasser für den menschlichen Gebrauch ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024

In Kraft seit 16.02.2024 bis 31.12.9999
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