§ 26a BTV

BTV - Bautechnikverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Gebäudeinterne physische Infrastrukturen sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen, die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden; hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen.

(2) Bei der Errichtung von Wohngebäuden mit drei oder mehr Wohnungen ist ein Zugangspunkt vorzusehen. Zugangspunkt ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für umfangreiche Renovierungen solcher Gebäude. Umfangreiche Renovierungen sind Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baubewilligung erfordern.

(4) Die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für folgende Gebäude:

a)

Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen,

b)

Maisäß-, Vorsäß- und Alpgebäude,

c)

frei stehende Gebäude mit weniger als 50 m² Netto-Grundfläche,

d)

Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude,

e)

provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26a BTV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26a BTV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26a BTV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26a BTV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26a BTV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BTV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 BTV
§ 26b BTV