(1) Bei der Errichtung von Gebäuden ist als Infrastruktur für die elektronische Kommunikation vorsorglich eine Verrohrung unterirdisch vorzusehen und auszuführen. Die Verrohrung dient der Leitungsführung des sogenannten Hauseinführungskabels (Drop Kabel) und ist von der Grundstückgrenze (Schnittstelle zum öffentlichen Straßenraum/Gehsteig) bis zum Gebäudezugangspunkt zu verlegen und am Gebäudeeintrittspunkt einzuführen. Bei der Verlegung ist darauf zu achten, dass kein Schmutz oder Wasser eindringt und die Verrohrung durchgängig mit den entsprechenden Abschlusselementen gemäß dem Stand der Technik auf Seite der Grundstücksgrenze verschlossen wird oder nach Vereinbarung mit einem Netzbereitsteller bzw. -betreiber direkt in ein öffentliches Kommunikationsnetz eingebunden wird.
(2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten nicht für folgende Gebäude:
a) | Maisäß-, Vorsäß- und Alpgebäude, | |||||||||
b) | frei stehende Gebäude mit weniger als 50 m² Netto-Grundfläche, | |||||||||
c) | Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude, | |||||||||
d) | provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre. |
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