a) | OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe April 2019, | |||||||||
b) | OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe April 2019, | |||||||||
c) | OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe April 2019, | |||||||||
d) | OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Ausgabe April 2019. | |||||||||
Bei der Beurteilung von Abweichungen von Anforderungen der in lit. a bis d genannten OIB-Richtlinien und der Beurteilung der in diesen Richtlinien geforderten Brandschutzkonzepte ist der Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe April 2019, anzuwenden. |
(2) Abweichend von Punkt 2.2.1 in Verbindung mit Tabelle 1b, Zeile 1.2, Zeile 2.2 und Zeile 4.3 der OIB-Richtlinie 2 genügt bei frei stehenden, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten.
(3) Abweichend von Punkt 3.1.1 der OIB-Richtlinie 2 ist der letzte Satz des Punktes 3.1.1 nicht anzuwenden.
(4) Abweichend von Punkt 3.4.7 der OIB-Richtlinie 2 müssen Dämmstoffe von Leitungen ausschließlich für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 den Anforderungen der Tabelle 1a entsprechen.
(5) Abweichend von Punkt 3.5.3 lit. a und b der OIB-Richtlinie 2 kann generell auf ein Brandschutzschott im obersten Geschoss verzichtet werden.
(6) Abweichend von Punkt 3.5.8 lit. b der OIB-Richtlinie 2 müssen ausschließlich bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Befestigungsmittel und Verbindungselemente einen Schmelzpunkt von mindestens 1.000 Grad Celsius (z.B. Stahl, Edelstahl) aufweisen.
(7) Abweichend von Punkt 3.12.1 dritter Satz der OIB-Richtlinie 2 gelten die Anforderungen des Punktes 3.12.1 erster Satz nicht für Einzelräume mit Netto-Grundflächen von nicht mehr als 30 m²; die Summe der Netto-Grundflächen der einzelnen Räume spielt dabei keine Rolle.
(8) Abweichend von Punkt 7.7.6 und 6.3 der Tabelle 5 der OIB-Richtlinie 2 ist für ein- oder zweigeschossige Gebäude mit Ambulanznutzung oder vergleichbarer Nutzung mit einer Gesamt-Netto-Grundfläche von nicht mehr als 1.600 m² keine Brandmeldeanlage erforderlich.
(9) Abweichend von Punkt 5.4.3 der OIB-Richtlinie 2.2 ist eine Schleuse erst ab 800 m² erforderlich. Die Anforderung an eine wirksame Lüftung nach Punkt 5.4.3 lit. d gilt mit einem Lüftungsrohrdurchmesser von 150 mm direkt ins Freie jedenfalls als erfüllt.
(10) Abweichend von Punkt 5.5.1 lit. b der OIB-Richtlinie 2.2 darf die Nutzfläche 800 m² betragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021
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