Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Abholung von Abfällen bestehen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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