Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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