§ 4 BTV

BTV - Bautechnikverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(2) Abweichend von Punkt 0 der OIB-Richtlinie 1 muss der Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 – Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken – nicht angewendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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