Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(2) Abweichend von Punkt 0 der OIB-Richtlinie 1 muss der Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 – Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken – nicht angewendet werden.
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