§ 8 BTV

BTV - Bautechnikverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.

(2) Die Außenwände von Bauwerken mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 15 m² müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf andere Bauwerke wirksam eingeschränkt oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der jeweiligen Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Dies gilt nicht, wenn die Bauwerke einen entsprechenden Abstand zur Grundstücksgrenze und zu Bauwerken auf demselben Grundstück aufweisen oder wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf bestehende Bauwerke auf angrenzenden Grundstücken nicht zu erwarten ist. Dabei sind auch Bauvorhaben zu berücksichtigen, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt.

(3) Dacheindeckungen bzw. Bedachungen müssen so ausgeführt sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer wirksam eingeschränkt wird.

(4) Dachöffnungen sowie Öffnungen in Dachgaupen und ähnlichen Dachaufbauten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass im Brandfall ein Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke wirksam eingeschränkt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 BTV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 BTV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 BTV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 BTV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 BTV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BTV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 BTV
§ 9 BTV