§ 387 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2021 in Kraft:

1.

mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die §§ 76 Z 2, 97 Abs. 1 und 98 Abs. 1, 3, 5 und 6;

2.

mit 1. Jänner 2022 § 148j Abs. 2, 3 und 5 sowie die Überschrift zu § 148j.

(2) Die Verordnung nach § 148j Abs. 3 darf bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2021 folgenden Tag erlassen werden, sie darf jedoch erst mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten

In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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