§ 392a BSVG Außerordentliche Gutschrift

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Betriebsführerinnen und Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z 1 haben Anspruch auf eine Gutschrift für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofernDie Betriebsführerinnen und Betriebsführer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben Anspruch auf eine Gutschrift für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdiese am 31. Mai 2022 in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und
    2. 2.Ziffer 2deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 31. Mai 2022 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d heranzuziehen. § 33b ist nicht anzuwenden.deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 31. Mai 2022 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4, maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraphen 23, Absatz 4 a und 4d heranzuziehen. Paragraph 33 b, ist nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach § 2 Abs. 1 Z 1a sowie für jene in Abs. 1 genannten Personen, die nach §§ 262 Abs. 3, 277 Abs. 5 und 294 Abs. 4 von der Krankenversicherung ausgenommen sind; für Letztere ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung maßgeblich.Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, sowie für jene in Absatz eins, genannten Personen, die nach Paragraphen 262, Absatz 3,, 277 Absatz 5 und 294 Absatz 4, von der Krankenversicherung ausgenommen sind; für Letztere ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung maßgeblich.
  3. (3)Absatz 3Die außerordentliche Gutschrift beläuft sich bei Vorliegen einer Beitragsgrundlage in einer in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe auf den in der rechten Spalte genannten Betrag:

vonvon 566,00 € bis 600 €

160Ziffer 160

vonvon 600,01 € bis 700 €

190Ziffer 190

vonvon 700,01 € bis 800 €

220Ziffer 220

vonvon 800,01 € bis 900 €

250Ziffer 250

vonvon 900,01 € bis 1 000 €

280Ziffer 280

vonvon 1 000,01 € bis 1 100 €

280Ziffer 280

vonvon 1 100,01 € bis 1 200 €

420Ziffer 420

vonvon 1 200,01 € bis 1 300 €

500Ziffer 500

vonvon 1 300,01 € bis 1 400 €

500Ziffer 500

vonvon 1 400,01 € bis 1 500 €

500Ziffer 500

vonvon 1 500,01 € bis 1 600 €

500Ziffer 500

vonvon 1 600,01 € bis 1 700 €

500Ziffer 500

vonvon 1 700,01 € bis 1 800 €

500Ziffer 500

vonvon 1 800,01 € bis 1 900 €

500Ziffer 500

vonvon 1 900,01 € bis 2 000 €

500Ziffer 500

vonvon 2 000,01 € bis 2 100 €

500Ziffer 500

vonvon 2 100,01 € bis 2 200 €

440Ziffer 440

vonvon 2 200,01 € bis 2 300 €

380Ziffer 380

vonvon 2 300,01 € bis 2 400 €

380Ziffer 380

vonvon 2 400,01 € bis 2 500 €

300Ziffer 300

vonvon 2 500,01 € bis 2 600 €

240Ziffer 240

vonvon 2 600,01 € bis 2 700 €

160Ziffer 160

vonvon 2 700,01 € bis 2 800 €

100Ziffer 100

vonvon 2 800,01 € bis 2 900 €

100Ziffer 100

  1. (4)Absatz 4Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2022 die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
In Kraft seit 29.07.2022 bis 31.12.9999
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