Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2021 die §§ 372 Abs. 2 bis 4 und 378 samt Überschrift;mit 1. Jänner 2021 die Paragraphen 372, Absatz 2 bis 4 und 378 samt Überschrift;
2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Mai 2020 die §§ 156 Abs. 4 und 156a samt Überschrift.rückwirkend mit 1. Mai 2020 die Paragraphen 156, Absatz 4 und 156a samt Überschrift.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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