Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsAllen Personen, die im Februar 2022 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 haben, gebührt ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 €.Allen Personen, die im Februar 2022 Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 140, haben, gebührt ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 €.
(2)Absatz 2Der Teuerungsausgleich ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.
(3)Absatz 3Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbarDer Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar
In Kraft seit 19.03.2022 bis 31.12.9999
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