Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, in Kraft:
2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2022 die §§ 46 Abs. 1a und 135a samt Überschrift.mit 1. Jänner 2022 die Paragraphen 46, Absatz eins a und 135a samt Überschrift.
(2)Absatz 2§ 111 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 111, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 46 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 104 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.Paragraph 46, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.
(4)Absatz 4Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 111 Abs. 8 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; § 135a ist dabei nicht anzuwenden.Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 111, Absatz 8, in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; Paragraph 135 a, ist dabei nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5§ 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.Paragraph 135 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.
In Kraft seit 29.01.2021 bis 31.12.9999
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