Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 23 Abs. 6 Z 1, Abs. 9 lit. b und Abs. 10 lit. a sublit. aa, ab und bb sowie 140 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 9, Litera b und Absatz 10, Litera a, Sub-Litera, a, a,, ab und bb sowie 140 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 24c samt Überschrift und 29a samt Überschrift treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.Die Paragraphen 24 c, samt Überschrift und 29a samt Überschrift treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3)Absatz 3Jener Teil des Pensionsversicherungsbeitrages für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 2, der sich aus der Erhöhung der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 6 Z 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020 von einem Drittel auf die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers/der Betriebsführerin ergibt, ist abweichend von § 24 Abs. 2 und 3 allein aus Mitteln des Bundes zu tragen.Jener Teil des Pensionsversicherungsbeitrages für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, der sich aus der Erhöhung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer eins, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020, von einem Drittel auf die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers/der Betriebsführerin ergibt, ist abweichend von Paragraph 24, Absatz 2 und 3 allein aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(4)Absatz 4In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 140 Abs. 7 von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 144 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach Paragraph 140, Absatz 7, von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020, ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von Paragraph 144, Absatz 2, mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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