§ 270 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/1999

§ 270. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2000 die §§ 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der Z 10 sowie 255 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;

1a.

mit 1. Jänner 20032005 § 80a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;

2.

mit 1. August 1999 § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;

3.

rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, 20 Abs. 2, 20 Abs. 3 erster Satz, 23 Abs. 1, 23 Abs. 2 vorletzter Satz, 23 Abs. 4 erster Satz, 23 Abs. 4a, 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 9, 23 Abs. 12, 33 Abs. 1, 217 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 176/1999;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;

5.

rückwirkend mit 1. Juli 1998 § 181 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999.

(2) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung im Geschäftsjahr 1999 250 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.

(3) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in den Geschäftsjahren 2000 bis 2005 jeweils zehn Millionen Schilling726 728,34 Euro in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß § 31 Abs. 3 jeweils um zehn Millionen Schilling726 728,34 Euro.

(4) Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß § 31 Abs. 2 und 3 für die Jahre 2000 und 2001 zu leisten hat, darf die Summe jener Beiträge gemäß § 31 Abs. 2 und 3, die der Bund auf Grund der am 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage für diese Jahre zu leisten gehabt hätte, nicht übersteigen.

(5) § 247 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 121 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.

2.

Abweichend von § 130 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 121 Abs. 3).

3.

Die Summe der Hundertsätze nach § 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 130 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.

4.

Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 46 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 113 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

5.

Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.

6.

Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 122 oder § 122a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 132 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt

1.

im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

2.

im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

3.

im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

a)

diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und

b)

die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;

4.

im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

zum 31. Dezember 1999, wenn

a)

diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und

b)

die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.

Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.2001

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/1999

§ 270. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2000 die §§ 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der Z 10 sowie 255 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;

1a.

mit 1. Jänner 20032005 § 80a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;

2.

mit 1. August 1999 § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;

3.

rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, 20 Abs. 2, 20 Abs. 3 erster Satz, 23 Abs. 1, 23 Abs. 2 vorletzter Satz, 23 Abs. 4 erster Satz, 23 Abs. 4a, 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 9, 23 Abs. 12, 33 Abs. 1, 217 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 176/1999;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;

5.

rückwirkend mit 1. Juli 1998 § 181 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999.

(2) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung im Geschäftsjahr 1999 250 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.

(3) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in den Geschäftsjahren 2000 bis 2005 jeweils zehn Millionen Schilling726 728,34 Euro in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß § 31 Abs. 3 jeweils um zehn Millionen Schilling726 728,34 Euro.

(4) Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß § 31 Abs. 2 und 3 für die Jahre 2000 und 2001 zu leisten hat, darf die Summe jener Beiträge gemäß § 31 Abs. 2 und 3, die der Bund auf Grund der am 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage für diese Jahre zu leisten gehabt hätte, nicht übersteigen.

(5) § 247 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 121 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.

2.

Abweichend von § 130 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 121 Abs. 3).

3.

Die Summe der Hundertsätze nach § 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 130 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.

4.

Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 46 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 113 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

5.

Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.

6.

Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 122 oder § 122a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 132 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt

1.

im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

2.

im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

3.

im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

a)

diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und

b)

die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;

4.

im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

zum 31. Dezember 1999, wenn

a)

diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und

b)

die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.

Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.

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