Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsFür die Höherversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 9 lit. a nicht übersteigen.Für die Höherversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Die Beiträge zur Höherversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten.
In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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