§ 29 BSVG Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für die Höherversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 9 lit. a nicht übersteigen.

(2) Die Beiträge zur Höherversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten.

In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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